Beherbergungsvertrag


1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/die Ferienwohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Quartiers Schadensersatz zu leisten oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen. 


4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendung.

5. Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

6. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
    Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers 

  • von 90 % des vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung,
  • von 80 % bei Übernachtung mit Frühstück, 
  • von 70 % bei Übernachtung mit Halbpension bzw. 60 % bei Vollpension als richtig.

7. Bei Stornierungen werden in jedem Fall 15 % des Anzahlungsbetrages als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Gastgebers.

Reiserücktrittskostenversicherung


 

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